Der genehmigte Gesetzestext umfasst allein 38 Seiten. In der Folge werden insbesondere drei Verordnungen ergänzt (Energie-, Strom- und Energieförderungsverordnung). In die Vernehmlassung wurden dabei 99 Seiten Verordnungstexte und 109 Seiten Erläuternder Bericht gegeben. Es versteht sich deshalb von selbst, dass es nicht möglich ist, im Rahmen dieses Newsletters auf Details einzugehen. Es seien deshalb hier nur einige Hinweise zum Gesetz und den angedachten Verordnungen erwähnt:
Allgemein
- Gewisse Stromerzeugungsanlagen können einfacher realisiert werden
- Die Regulierungsdichte wird wesentlich grösser
- Die Energiekosten – insbesondere Strom – werden mit neuen Zuschlägen verteuert
- Umgekehrt sind auch neue Kostenbeiträge für Projekte vorgesehen
- Wieder hat es das Parlament verpasst, den Strommarkt vollständig zu öffnen
Energiegesetz (EnG)
- Netzbetreiber müssen auch dezentral produziertes erneuerbares Gas abnehmen
- Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase können nur noch in Verbindung mit einer physischen Lieferung gehandelt werden
- Für grössere, dezentrale Stromerzeugungsanlagen kann für die Vergütung neu auch eine «Gleitende Marktprämie» geltend gemacht werden
- Stromlieferanten – also auch Enerprice – müssen bei ihren Kundinnen Massnahmen zur Effizienzsteigerung umsetzen. Dafür notwendige Aufwendungen dürfen auf den Energiepreis umgelegt werden
- Nicht anrechenbar sind Massnahmen, welche gefördert oder aufgrund von rechtlichen Vorschriften oder Zielvereinbarungen umgesetzt wurden sowie Verhaltensmassnahmen. Für uns fragt sich damit, woher Stromlieferanten ohne Grundversorgung Effizienzgewinne holen können
Stromversorgungsgesetz (StromVG)
- In der Grundversorgung muss als Standardprodukt Strom aus inländischer erneuerbarer Energie angeboten werden und es wird neu eine strukturierte Beschaffung vorgegeben
- Für Stromspeicherung ohne Eigenverbrauch muss kein Netznutzungsentgelt bezahlt werden; Bei Eigenverbrauch gibt es Vergünstigungen bei den Netzkosten
- Nebst dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) sind nun auch «Lokale Elektrizitätsgemeinschaften» möglich. Dabei darf das Netz des Netzbetreibers benützt werden
- Den Netzbetreibern wird neu zugestanden, dynamische Netztarife zu entwickeln, um Anreize für ein netzdienliches Verhalten setzen zu können
Empfehlung: Wenn in Ihrem Unternehmen in absehbarer Zukunft Entscheide anstehen, die sich auf die Energiesituation auswirken (Bau/Ausbau von Energieerzeugungsanlagen, Kapazitätserweiterungen, Gebäudesanierungen, etc.) wird dringend empfohlen, sich vorzeitig – das heisst vor allfälligen Verträgen, Bestellungen, etc. – über die Konsequenzen und Möglichkeiten aufgrund der neuen Gesetzessituation zu informieren. Dies betrifft nicht nur allfällige neue Vorschriften, sondern insbesondere auch die Möglichkeiten bezüglich finanzieller Unterstützungen.