Mantelerlass

Mantelerlass

Am 29. September verabschiedete die Bundesversammlung den «Mantelerlass» (Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien). In Kraft treten dürften die neuen Regeln im Verlaufe 2024. Wir zeigen Ihnen, welche drei Themen für Sie von Wichtigkeit sein dürften.

Im 38-seitigen, äusserst komplexen Gesetzestext dürften für unsere Geschäftspartner besonders drei Themen von Wichtigkeit sein: 1. Die Erweiterung des ZEV um die Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften; 2. Ein zusätzliches Vergütungssystem für erneuerbare Energien durch eine Gleitende Marktprämie; 3. Die umfangreichen Massnahmen zur Vermeidung einer Versorgungsmangellage.

 

Der «Mantelerlass» ist kein Gesetz im eigentlichen Sinne. Viel mehr ergänzt er einerseits das bestehende Energiegesetz (EnG) mit neuen Bestimmungen auf 14 Seiten, sowie des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) auf 20 Seiten. Wie in Gesetzen üblich, werden viele Details erst auf Verordnungsebene präzisiert. Diese sind derzeit jedoch noch nicht bekannt.

 

Ergänzungen im Energiegesetz

 

Das EnG sieht neu verpflichtende Werte für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Art. 2 EnG) sowie für den Stromverbrauch (Art. 3) vor. Dementsprechend werden in den Ausführungsbestimmungen Verpflichtungen, Fördermechanismen und Kontrollen vorgesehen.

 

  • Nebst der Abnahmepflicht der Netzbetreiber für dezentral produzierten Strom gilt dies neu auch für die Produktion von erneuerbarem Gas (Art. 15 Abs. 1quater EnG). Zudem werden die Vergütungspreise präzisiert.
  • Für Stromproduktionsanlagen, die nach dem 29. September 2023 neu in Betrieb genommen werden, kann anstelle einer Einmalvergütung unter gewissen Randbedingungen eine «Gleitende Marktprämie» in Anspruch genommen werden (Art. 29a EnG). Bei PV-Anlagen gilt dies für Anlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW. Interessant ist zudem, dass Vergütungssätze unter speziellen Umständen während der Vertragsdauer angepasst werden können (Art. 29e EnG).
  • Für die neu erlaubten «Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften» (à siehe unten) werden die notwendigen Anpassungen im Energiegesetz vorgenommen (Art. 17 und 18 EnG).
  • Gemäss Art. 46b EnG müssen inskünftig Stromlieferanten bei ihren Kunden Effizienzsteigerungen erwirken. Werden die vorgegebenen Ziele nicht erreicht, muss dies durch Nachweise erfolgreicher Massnahmen bei anderen Lieferanten erworben werden.

 

Ergänzungen im Stromversorgungsgesetz

 

Die Neuerungen im StromVG sind geprägt durch die jüngsten Ereignisse im Strommarkt, insbesondre bezüglich «Strompreisexplosionen» und die befürchteten Mangellagen. Auf eine vollständige Öffnung des Strommarktes wurde verzichtet. Dagegen werden verschiedene Aspekte der Speicherung und der Bildung von Regelleistungen ergänzt bzw. präzisiert.

 

  • Der bisherige Zusammenschluss zu Eigenverbrauch (ZEV) wird ergänzt durch die Ermöglichung von «Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften» (LEG); Art. 17d und 17e StromVG. Mit den LEG wird es neu möglich, auch das Netz des örtlichen Netzbetreibers zu benützen. Es ist also nicht mehr nötig, dass die Teilnehmenden ein eigenes Netz haben. Zudem wird auch keine einzige, gemeinsame Einspeisung mehr nötig sein. Die Details sind noch nicht bekannt; das Gesetz regelt nur, dass eine LEG im gleichen Netz und auf gleicher Netzebene gebildet werden kann, die Teilnehmenden örtlich nahe beieinander und in derselben Gemeinde sein müssen. Die Benützung des Verteilnetzes ist – mit reduzierten Tarifen – zu entschädigen.
  • Für die möglichste Vermeidung vom Mangellagen sind viele Massnahmen im neuen StromVG enthalten. Hier erwähnenswert etwa folgende: Die Speicherung von Elektrizität wird geregelt (z.B.: Art. Art. 4 Abs. 1 Bst. b; Art. 14a Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 Bst. a; Art. 17c StromVG).
  • Ähnlich den Möglichkeiten bezüglich Speicherung werden im Bereich der Regelleistung verschiedene Neuerungen eingeführt. Waren diesbezüglich bisher nur die Marktteilnehmer der Stromwirtschaft angesprochen, ist neu auch die Teilnahme von Endverbrauchern gesetzlich geregelt. Es ist nicht vermessen zu sagen, dass die Erkenntnisse aus der Plattform www.mangellage.ch mit ins erneuerte StromVG eingeflossen sind. Insbesondere für die Bewältigung von kritischen Versorgungssituationen sind «grössere Verbraucher mit einem Potenzial für Lastreduktion» vorgesehen (Art. 8a Abs. 2 Bst. b StromVG). Es ist zu hoffen, dass in der Verordnung berücksichtigt wird, dass unter Verbraucher auch Verbrauchsgemeinschaften möglich sind. 
  • Damit alle Massnahmen auch wirkungsvoll umgesetzt werden können, sind neu letztlich bei allen Endverbrauchern intelligente Messsysteme einzubauen (Art. 17abis Abs. 2 StromVG). Für das Management der Daten wird neu eine unabhängige Datenplattform konstituiert (Art. 17f bis 17i StromVG).

 

Fazit

 

Der «Mantelerlass» bringt sehr viele Neuerungen in den schweizerischen Energiemarkt. Noch ist bei weitem nicht abzusehen, wie alles im Detail geregelt sein wird. Dazu müssen mindestens die entsprechenden Verordnungen bekannt sein. Für unsere Geschäftspartner sind jedoch folgende Aspekte jetzt schon von Bedeutung:

 

  • Die Regeldichte im Energiemarkt wird massiv erhöht. Dem entsprechend sind vor der Planung/Umsetzung grösserer Massnahmen die genauen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
  • Die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Effizienzsteigerungen erfordert eine enge Zusammenarbeit von Lieferanten und Konsumenten.
  • Viele Regelungen sind mit Kosten verbunden, die über zusätzliche Abgaben in den Netztarifen finanziert werden müssen. Eigenproduktion mit Eigenverbrauch dürfte dem entsprechend noch interessanter werden.
  • Für grössere Anlagen dürfte die künftige Gleitende Marktprämie interessante Möglichkeiten bieten.
  • Je nach Detailregelung in der Verordnung sollten auch die neuen Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften LEG interessante und wirtschaftliche Lösungen ermöglichen.

 

Zögern Sie nicht, uns bei bevorstehenden Projekten und Projektideen rechtzeitig zu kontaktieren; wir helfen gerne!