Energieverordnung (EnV)
Das neue Energiegesetz ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Bei dessen Umsetzung zeigten sich schon bald einige Mängel und Probleme. Nun hat der Bundesrat reagiert und entsprechende Anpassungen und Präzisierungen auf Verordnungsstufe vorgenommen.
Hier wurden insbesondere die Regelungen für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch ZEV präzisiert. Da diese ZEV sehr beliebt sind und für viele unserer Kundinnen auch finanziell interessant sind, verdienen die Neuerungen unsere Beachtung:
Einerseits werden die Gebiete, in denen ein ZEV möglich ist, erweitert. Art. 14 Abs. 2 EnV wird folgendermassen ergänzt: Grundstücke, die einzig durch eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind, gelten unter Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentümers ebenfalls als zusammenhängend.
Zudem wird die Kostenverrechnung innerhalb des ZEV präzisiert. Nebst einigen „Verkomplizierungen“ erhält der Grundeigentümer etwas mehr finanziellen Spielraum: Sind diese internen Kosten tiefer als die Kosten des extern bezogenen Stromprodukts, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Mieterinnen und Mietern zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen (Art. 16 Abs. 3 EnV).
Wir empfehlen unseren Kunden nach wie vor, die Wirtschaftlichkeit eines ZEV anhand unseres Rechners zu testen.
Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Bekanntlich muss der gelieferte Strom inskünftig vollständig deklariert werden; die Deklaration „unbekannte Herkunft“ ist nicht mehr möglich. Das führt dazu, dass die Preise für Herkunftsnachweise (HKN) tendenziell steigen. Viele grössere Energiekonsumenten verfügen über eigene Stromproduktionsanlagen, wie: Dampf- oder Gasturbinen, WKK-Anlagen, Kleinwasserkraftwerke, etc. Haben diese eine Nettoleistung von mehr als 30 kVA, so können sie ebenfalls HKN generieren. Davon haben viele Betreiberinnen bis heute keinen Gebrauch gemacht.
Der neue Art. 1 Abs. 6 HKSV präzisiert nun: Die Betreiberin hat ab Inbetriebnahme einer neuen Produktionsanlage Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen, wenn sie der Vollzugsstelle innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme die vollständig beglaubigten Anlagedaten zustellt. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen.
Wir empfehlen unseren Kunden deshalb klar, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, eigene HKN zu generieren.
Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien EnFV
In der EnFV werden insbesondere die Vergütungssätze neu festgelegt. Während sie bei Photovoltaikanlagen etwas sinken, werden sie bei der Geothermie um 6,5 Rp/kWh erhöht, was aber aktuell nur symbolischen Charakter haben dürfte.
Das Rechentool von Enerprice für die Optimierung von PV-Anlagen wurde auf die Neuerungen angepasst und steht weiterhin zur Verfügung. Es wird insbesondere bei grösseren Projekten mit Leistungen über 50 kW empfohlen.
Die drei geänderte Verordnungen können auf der Webseite des Bundes eingesehen werden.