Das neue Energiegesetz: Enerprice bringt etwas Licht in den Papier-Dschungel

Das neue Energiegesetz: Enerprice bringt etwas Licht in den Papier-Dschungel

Am 1. November verabschiedete der Bundesrat 8 Verordnungen, welche die Umsetzung des neuen Energiegesetzes EnG konkretisieren. Auch wenn hier noch sehr viel Verständnis- und Interpretationsbedarf besteht, so können doch erste konkrete Erkenntnisse gewonnen werden. Wir erläutern nachfolgend einige Verordnungstexte, die für unsere Kundschaft von besonderer Bedeutung sein dürften. Nach ersten Erfahrungen im Umgang mit diesem Gesetzeswerk werden wir in einem zweiten Newsletter das Thema weiter vertiefen.

Energieverordnungen

Die vom Bundesrat verabschiedeten 8 Verordnungen umfassen 382 Artikel und 29 Anhänge auf insgesamt 251 Seiten. Auf weiteren 139 Seiten werden zudem Erläuterungen zum neuen Regelwerk abgegeben. Es versteht sich deshalb wohl von selbst, dass es nicht möglich ist, dies alles in einem kurzen Newsletter widerzugeben.

Die für unsere Newsletter-Leser wohl wichtigsten sind:

  • EnV: Energieverordnung
  • EnFV: Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
  • HKSV: Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Auf der Basis von vielen Gesprächen, die wir in den letzten Monaten mit unseren Kunden geführt haben, versuchen wir, die interessantesten Artikel hier kurz zu erläutern:

EnV: Eigenverbrauchsgemeischaften (Art. 14 – 18)

Wird dezentral Strom produziert, so können sich „am Ort der Produktion“ Grundeigentümer und deren Mieter zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen und so die selber produzierte Energie konsumieren (Art. 17 EnG). Neu gelten alle Verbraucher zusammen als eine Endverbraucherin (Art. 18 EnG) und sind somit bei Erreichen der 100 MWh Gesamtverbrauch marktberechtigt (Art.6 StromVG).

In den 5 Artikeln der EnV wird einerseits der „Ort der Produktion“ genauer geregelt. Es sind dies im Wesentlichen zusammenhängende Grundstücke, wobei sich die Produktionsanlage(n) auf einer dieser Parzellen befinden muss. Um auf die mindestens 10% der Anschlussleistung zu kommen, können auch mehrere (Typen) Produktionsanlagen zum Einsatz kommen, wobei auch fossil befeuerte WKK-Anlagen zulässig sind. Viel Platz wird zudem den Rechtsverhältnissen zwischen Eigentümer, Mietern, Netzbetreibern, etc. eingeräumt. Die Verrechnung der dem Vermieter entstehenden Kosten werden in einem neuen Art. 6b der Verordnung über Miete und Pacht (VMWG) geregelt.

EnV: Rückerstattung Netzzuschlag/KEV (Art. 37 - 49)

Der Netzzuschlag (ehemals KEV) steigt per 1. Januar 2018 auf 2,30 Rp/kWh. Dadurch wird natürlich auch der Kreis der Rückerstattungsberechtigten massiv erhöht! In insgesamt 13 Artikeln werden die Modalitäten bezüglich Rückerstattung geregelt und die Berechnung der Bruttowertschöpfung wird in einem separaten Anhang 5 dargestellt. Wichtig scheint uns insbesondere die neue Definition der anrechenbaren Stromkosten (Art. 44). Präzisiert wird hier der Kostenblock des eigenen Netzes, was wichtig ist für so genannte Arealnetzeigentümer. Wir empfehlen unseren Kunden, mit unserem KEV-Rechner abzuschätzen, ob eine Rückerstattung wahrscheinlich ist. Ist dies der Fall, helfen wir Ihnen gerne weiter durch den Paragrafendschungel.

EnFV: Bestehende, geplante und zukünftige Produktionsanlagen

Diese sehr umfangreiche Verordnung bringt Neuerungen für bestehende Anlagen mit KEV-Anmeldung, bewilligte mit KEV-Zusage und natürlich in Planung stehende bzw. noch zu planende. Für alle Firmen bzw. Personen, die sich mit der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien auseinandersetzen, ist für uns die EnFV Pflichtlektüre. Hier nur ein paar kurze Auszüge:

  • Art. 14: Die Betreiber von Stromproduktionsanlagen müssen inskünftig die produzierte Energie selber verkaufen (Art. 21 EnG). Die Pflicht zu dieser Direktvermarktung der produzierten Energie gilt ab einer installierten Leistung von 100 kW (Entwurf: 30 kW).
  • Art. 20: Hier wird der Abbau der Warteliste der KEV-Anmeldungen geregelt (es kommt die Variante B der Vernehmlassung zur Anwendung).
  • Art. 26: Produzenten in der Direktvermarktung erhalten von der Vollzugsstelle pro kWh vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt. Dieses liegt zwischen 0,16 Rp/kWh (KVA) und 0,55 Rp/kWh (PV, Wind).
  • Anhänge 1.1 bis 1.5: In den Detailbestimmungen zu PV, Wind, Wasser und Biomasse wird einiges neu geregelt. So wurden auch die vorgesehenen Vergütungsansätze teilweise spürbar geändert. Wir möchten aber unsere Kundschaft besonders auf die Regelungen bezüglich Übergangsbestimmungen hinweisen, wobei dies besonders für bereits bewilligte und allenfalls inzwischen in Betrieb genommene Anlagen wichtig ist.

HKSV und EnV: Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung

Die Anforderungen an die Herkunftsnachweise (HKN) und die Stromkennzeichnung (SK) werden in der EnV und der Departementsverordnung (HKSV) neu geregelt. Dabei fallen besonders zwei Neuerungen ins Gewicht:

  • Betreiberinnen von Anlagen > 30 kVA müssen für ihre Produktion HKN erfassen. Dazu sind recht umfangreiche Pflichten gegenüber der neu zu schaffenden „Vollzugsstelle (Art. 64 EnG)“ notwendig. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Erfassung und Übermittlung der Produktionsdaten, HKN-Entwertung, etc.

  • Bei der Stromkennzeichnung scheint die Kategorie „unbekannte Herkunft“ nicht mehr zulässig zu sein. Für bisher so deklarierte Energie müssen inskünftig so genannte „Ersatznachweise“ geliefert werden. Es sind Übergangsfristen festgelegt. Trotz intensiver Nachfragen von Enerprice beim BFE ist uns der Vollzug dieser Neuregelung – wie auch deren rechtliche Basis – noch nicht wirklich klar. Wir werden unsere Kunden auf dem Laufenden halten.

Weitere Verordnungen

Nebst den hier kurz behandelten 3 Verordnungen isst besonders noch die „Energieeffizienzverordnung (EnEV) erwähnenswert. Zum ebenfalls geänderten Stromversorgungsgesetz (StromVG) liegt noch keine überarbeitete Verordnung (StromVV) vor.

Für allfällige Fragen zu obigen Ausführungen wie auch zu anderen, hier nicht behandelten Aspekten der neuen Verordnungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Umsetzung all dieser neuen Verordnungen auch die ElCom wie die Gerichte noch einige Arbeit vor sich haben dürften.

Und wie erwähnt werden wir uns in näherer Zukunft erneut zu den Verordnungen und deren Interpretation vernehmen lassen.

Werner Geiger
Partner