6 x 200 Mio. Franken liegen jetzt bereit – wer holt sie ab?

Bild KlG Energiesicherheit

Das KlG verfolgt insbesondere die Ziele der Verminderung der Treibhausgasemissionen und der Anwendung von Negativemissionstechnologien (Art. 1 Bst. a KlG). Dabei werden konkrete Zwischenziele für die Periode 2025 – 2030 und 2021 – 2040 gesetzt. Um dies zu erreichen, stellt der Bund 1,2 Milliarden Franken für den Zeitraum 2025 bis Ende 2030 zur Verfügung.

Von vielen unbemerkt ist am 1. Januar 2025 das «Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, dieer Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit [KlG]» in Kraft getreten. So sperrig auch der Name des Gesetzes ist, so kompliziert ist auch dessen Interpretation! Umso wichtiger ist es, sich mit dem Vollzug auseinanderzusetzen, denn in den Jahren 2025 bis 2030 stehen insgesamt 1,2 Milliarden Franken zur Verfügung, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Und je schneller Sie sind, desto wahrscheinlicher können Sie davon profitieren.


Das KlG verfolgt insbesondere die Ziele der Verminderung der Treibhausgasemissionen und der Anwendung von Negativemissionstechnologien (Art. 1 Bst. a KlG). Dabei werden konkrete Zwischenziele für die Periode 2025 – 2030 und 2021 – 2040 gesetzt. Um dies zu erreichen, stellt der Bund 1,2 Milliarden Franken für den Zeitraum 2025 bis Ende 2030 zur Verfügung. Dieses Geld wird eingesetzt für:


I. Die fachkundige Beratung zur Erarbeitung von Netto-Null-Absenkungsfahrplänen (Art. 5 Abs. 3 KlG);
II. Finanzhilfen für die Anwendung von neuen Technologien und Prozessen (Art. 6 Abs. 1 KlG).

Gemäss den parlamentarischen Diskussionen, den Erläuterungen wie auch den Gesetzes- bzw. Verordnungstexten ist es die Absicht des KlG, «grosse» Projekte und Massnahmen zu fördern. Es ist deshalb vorgesehen, dass sich mehrere Unternehmen oder Betriebsstätten zusammenschliessen können, um gemeinsam die Ziele des KlG zu erreichen und dafür eine Finanzhilfe zu erhalten (Erläuterungen zu Art. 13 KlV). Ebenso ist es möglich bzw. erwünscht, dass sich ganze Branchen an der Umsetzung des KlG beteiligen (Art. 5 KlG).

Konkret geht es somit darum, Technologien und Prozesse zu erarbeiten, die zu einer wesentlichen Reduktion von Treibhausgasemissionen führen und zu schauen, welche Firmen, Betriebsstätten und/oder Branchen sich daran beteiligen können und wollen. Dann ist das weitere Vorgehen wie folgt:

  1. Definition des Teilnehmerkreises;
  2. Erarbeitung eines Absenkungsfahrplans zusammen mit einer (bezahlten) fachkundigen Beratung;
  3. Gesuch um entsprechende Finanzhilfen von bis zu 50% der anrechenbaren Kosten beim Bund (Art. 14 Abs. 1 KlV);
  4. Umsetzung nach genehmigter Finanzhilfe.

Fazit
Eine Reduktion der Treibhausgasemissionen ist nicht nur aus gesellschaftlicher und klimatischer Sicht sinnvoll, sehr oft kann damit auch betriebswirtschaftlicher und unternehmerischer Nutzen generiert werden.

Der Bund stellt dazu erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung. Und wie aus ähnlichen Gesetzen und Forderungen bekannt, ist es anzustreben, möglichst rasch mit der Umsetzung und der vorgesehenen Mitfinanzierung zu starten.

Es gilt auch hier das Motto «de Gschneller isch de Gschwinder»!
Enerprice empfiehlt deshalb, noch im Jahr 2025 entsprechende Projekte zu starten und finanzielle Unterstützung anzufordern. Zögern Sie nicht, uns dazu zu kontaktieren.

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